O., S. 123 m.w.H.). | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | IV. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 1. Erfolgt wie vorliegend eine Rückweisung des Verfahrens, so sind die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens sowie nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz auch jene der Vorinstanz auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Demzufolge fallen die Kosten des Berufungsverfahrens ausser Ansatz. Angesichts der Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens (vorne, E. II.1.c) sind auch die diesbezüglichen Kosten in Aufhebung der von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Schmid, a.a.O., N 1800).