Zweitens bestehen weitere erhebliche rechtsstaatliche Bedenken gegen das im fraglichen Strafbefehl praktizierte Vorgehen der Staatsanwaltschaft: So erachtet die Lehre eine staatsanwaltliche Praxis, das Ausfällen von Strafbefehlen Kanzleipersonal zu überlassen, für unzulässig und „höchst bedenklich“, wird doch ein Strafbefehl ohne Einsprache zu einem rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO) bzw. gilt im Falle einer Überweisung nach erhobener Einsprache als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO), kommt ihm somit keine geringere Bedeutung als einem gerichtlichen Strafurteil oder als einer Anklageschrift zu (Daphinoff, a.a.O., S. 123 m.w.