311 Abs. 1 Satz 2 StPO, Hervorhebung beigefügt). In diesem Sinne wurde bereits in der Botschaft zur StPO festgehalten, dass es bei dieser Delegationsnorm um einfachere Beweiserhebungen gehe und „wesentliche Untersuchungshandlungen (z.B. Haftanträge an das Zwangsmassnahmengericht; Anklagen) nach wie vor nur durch die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte selbst“ zu erfolgen haben (Botschaft StPO, BBl 2006 1265; Daphinoff, a.a.O., S. 123 m.w.H.). Zweitens bestehen weitere erhebliche rechtsstaatliche Bedenken gegen das im fraglichen Strafbefehl praktizierte Vorgehen der Staatsanwaltschaft: