| |||||||||||||||| | Es ist aber erstens fraglich, ob diese Regelung mit dem Bundesrecht vereinbar ist, bezieht sich doch der in der Marginalie von Art. 13 Abs. 1 EG StPO als Delegationsnorm genannte Art. 311 Abs. 1 StPO zumindest dem Wortlaut nach einzig auf Beweiserhebungen, nicht aber bspw. auf die vollständig eigenständige Bearbeitung von Fällen bzw. Erledigung mittels Strafbefehls („Bund und Kantone bestimmen, in welchem Umfang sie einzelne Untersuchungshandlungen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen können“, Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO, Hervorhebung beigefügt).