Der Strafbefehl vom 8. Juli 2014 wurde mit […] unterzeichnet, wobei unterhalb dieser handschriftlichen Unterschrift der Name des Ersten Staatsanwalts angebracht ist. Bei der Person von […] dürfte es sich um eine Sachbearbeiterin der Staatsanwaltschaft handeln. Zwar wird in Art. 13 Abs. 1 EG StPO statuiert, dass die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen nicht durch Staatsanwälte selbst erfolgen muss, sondern vollständig an weitere Mitarbeitende der Staats- und Jugendanwaltschaft übertragen werden kann. | |||||||||||||||| | Es ist aber erstens fraglich, ob diese Regelung mit dem Bundesrecht vereinbar ist, bezieht sich doch der in der Marginalie von Art.