97 N 58 f.). Die Staatsanwaltschaft (und gegebenenfalls daran anschliessend das Kantonsgerichtspräsidium) werden den vorliegenden Fall mithin beförderlich zu behandeln haben. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | III. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | Im Sinne einer Nebenbemerkung – und ohne dass mit dem vorliegenden Entscheid angesichts des Ausgangs des Verfahrens darüber abschliessend entschieden zu werden braucht – bleibt auf folgende Problematik hinzuweisen: Der Strafbefehl vom 8. Juli 2014 wurde mit […] unterzeichnet, wobei unterhalb dieser handschriftlichen Unterschrift der Name des Ersten Staatsanwalts angebracht ist.