| |||||||||||||||| | 4. Die Staatsanwaltschaft hat bei der weiteren Bearbeitung der Sache abgesehen von den vorstehenden, aus dem Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO fliessenden Anforderungen, Folgendes zu beachten: Die dreijährige Verjährungsfrist (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 109 StGB) begann am 4. November 2013 zu laufen (vgl. act. 2; Art. 98 lit. a StGB i.V.m. Art. 104 StGB; BGE 107 Ib 74 E. 3a). Infolge Rückweisung der vorliegenden Sache ist das angefochtene vorinstanzliche Urteil vom 3. März 2015 in verjährungsrechtlicher Hinsicht als inexistent zu betrachten. Die Verjährungsfrist hat mit Fällung desselben nicht zu laufen aufgehört (BSK StGB I-Zurbrügg, Art. 97 N 70, 72).