BGE 141 IV 39, E. 1.6.1) bzw. gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO ohnehin das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache entscheidet sowie im Falle einer Ungültigkeit des Strafbefehls diesen aufzuheben und den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen hat (Art. 356 Abs. 5 StPO). | |||||||||||||||| | 3. Ausgangsgemäss erübrigen sich – von den nachfolgenden Hinweisen und den Erwägungen betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen abgesehen – Ausführungen zu den Vorbringen und Anträgen des Berufungsklägers in dessen Berufungsschrift und zum angefochtenen vorinstanzlichen Urteil. | |||||||||||||||| | 4.