Dies, zumal Art. 329 Abs. 2 StPO der Vorinstanz ohnehin die Möglichkeit einräumt, Straffälle an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wenn das Verfahren ohne die Ergänzung oder Berichtigung durch die Staatsanwaltschaft nicht weitergeführt und ein Sachurteil nicht gefällt werden kann (vgl. z.B. Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Fribourg 2012, S. 683 f.; BGE 141 IV 39, E. 1.6.1) bzw. gemäss Art.