Aus der Strafprozessordnung ergibt sich dies daraus, dass diese der Staatsanwaltschaft die Verantwortung für die Durchsetzung des Strafanspruchs und damit auch die Anklageerhebung samt genauer Umschreibung des dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalts zuweist (vgl. neben Art. 9 Abs. 1 StPO bspw. auch Art. 16 StPO), wohingegen sie den Gerichten die unabhängige und unparteiliche Entscheidung über die mittels Anklageschrift zur Beurteilung gebrachten Straftaten auferlegt (vgl. u.a. Art. 4 sowie Art. 19 Abs. 1 StPO). Vor diesem Hintergrund ist die Sache nicht an die Vorinstanz, sondern an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Dies, zumal Art.