Gemäss diesem sowie der generellen, grundlegenden Konzeption der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) ist nämlich die rechtsprechende Tätigkeit des Richters von staatsanwaltlichen Funktionen zu trennen (Schmid, a.a.O., N 134). Aus der Strafprozessordnung ergibt sich dies daraus, dass diese der Staatsanwaltschaft die Verantwortung für die Durchsetzung des Strafanspruchs und damit auch die Anklageerhebung samt genauer Umschreibung des dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalts zuweist (vgl. neben Art. 9 Abs. 1 StPO bspw. auch Art.