Damit ist die Sache entsprechend dem soeben zitierten Art. 409 Abs. 1 StPO an eine der Vorinstanzen zurückzuweisen. Gemäss dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung wäre die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen. Dies ist indes in Fällen wie dem Vorliegenden, in welchem es um eine Verbesserung der Anklageschrift bzw. des Strafbefehls geht, nicht angängig, weil nicht mit dem in Art. 9 StPO normierten Anklagegrundsatz vereinbar. Gemäss diesem sowie der generellen, grundlegenden Konzeption der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) ist nämlich die rechtsprechende Tätigkeit des Richters von staatsanwaltlichen Funktionen zu trennen (Schmid, a.a.O., N 134).