409 Abs. 1 StPO). | |||||||||||||||| | d) Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es grundsätzlich ein neues Urteil, welches an die Stelle des vorinstanzlichen Entscheids tritt (Art. 408 StPO). Gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO ist jedoch die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Wird – wie vorliegend (vgl. soeben, E. II.1.b-c) – das Anklageprinzip verletzt, so ist eine Heilung dieses Mangels ausgeschlossen (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 9 N 23). | |||||||||||||||| | e) Damit ist die Sache entsprechend dem soeben zitierten Art.