VRV i.V.m. Art. 79 Abs. 1 und Abs. 1ter SSV) hergestellt. | |||||||||||||||| | c) Der Strafbefehl vom 8. Juli 2014 ist daher offensichtlich mangelhaft und verletzt insbesondere den Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO. Nach Massgabe von Art. 356 Abs. 5 StPO hätte somit die Vorinstanz den Strafbefehl aufheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückweisen müssen. Indem die Vorinstanz stattdessen stillschweigend von der Gültigkeit des Strafbefehls ausging, liegt eine Rechtsverletzung vor. Der angefochtene vorinstanzliche Entscheid ist deshalb aufzuheben (Art. 398 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 409 Abs. 1 StPO).