| |||||||||||||||| | b) Der in der vorliegenden Angelegenheit ergangene Strafbefehl vom 8. Juli 2014 enthält in Bezug auf den Sachverhalt lediglich folgende Angaben: | |||||||||||||||| | „Parkieren ausserhalb von Parkfeldern oder einem deutlich gekennzeichneten Belag | |||||||||||||||| | Fahrzeug: […] | |||||||||||||||| | Ort: […] | |||||||||||||||| | Zeit: […] | |||||||||||||||| | Welche Handlung des Beschuldigten Gegenstand des erhobenen Deliktsvorwurfs ist bzw. auf welche Art er die ihm zur Last gelegte Tat ausführte, kann dem Strafbefehl somit nicht entnommen werden. Sodann wird auch kein Bezug zu den einzelnen im Strafbefehl genannten Straftatbeständen (Art. 96 VRV i.V.m.