Aus der Anklageschrift muss daher erhellen, welches historische Ereignis, welcher Lebensvorgang, welche Handlung oder Unterlassung der beschuldigten Person Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welches Delikt bzw. welcher strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden sei. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auszurichten auf den gesetzlichen Tatbestand, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist. Es ist mithin anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen.