, Zürich 2014, Art. 353 N 3). Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Aus der Anklageschrift muss daher erhellen, welches historische Ereignis, welcher Lebensvorgang, welche Handlung oder Unterlassung der beschuldigten Person Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welches Delikt bzw. welcher strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden sei.