404 StPO und Art. 398 Abs. 2 StPO) – zu prüfen, ob der Strafbefehl vom 8. Juli 2014 das Anklageprinzip gemäss Art. 9 StPO wahrt. | |||||||||||||||| | a) Hält die Staatsanwaltschaft an einem Strafbefehl, gegen welchen Einsprache erhoben wurde, fest und überweist sie diesen an das erstinstanzliche Gericht, so gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Nach Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO hat ein Strafbefehl u.a. den Sachverhalt zu enthalten, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird. Die Sachverhaltsumschreibung muss den Anforderungen an eine Anklage genügen (Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Komm. StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 353 N 3).