79 Abs. 1ter SSV, legte die Busse auf CHF 40.– fest und auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten. | |||||||||||||||| | 4. Gegen diesen Entscheid erklärte B.______ im Namen von A.______ am 3. Juni 2015 fristgerecht Berufung beim Obergericht. Die Staatsanwaltschaft hat innert angesetzter Frist keinen Verfahrensantrag gestellt und keine Anschlussberufung erhoben. Daraufhin erstattete B.______ am 6. August 2015 fristgerecht die Berufungsbegründung. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Berufungsantwort. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | II. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 1. Vorab ist – von Amtes wegen (vgl. u.a. Art. 404 StPO und Art.