_ nahm die Staatsanwaltschaft zunächst weitere Untersuchungshandlungen vor und überwies in der Folge in Anwendung von Art. 356 Abs. 1 StPO die Angelegenheit zur gerichtlichen Beurteilung an den zuständigen (Art. 14 Abs. 2 GOG) Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts. | |||||||||||||||| | 3. Dieser sprach den Beschuldigten A.______ mit Urteil vom 3. März 2015 für schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln durch Parkieren ausserhalb von Parkfeldern oder einem deutlich gekennzeichneten Belag gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 79 Abs. 1 SSV und Art. 79 Abs. 1ter SSV, legte die Busse auf CHF 40.– fest und auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten.