Die Staatsanwaltschaft erkannte A.______ mit Strafbefehl vom 8. Juli 2014 sinngemäss für schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln durch Parkieren ausserhalb von Parkfeldern oder einem deutlich gekennzeichneten Belag gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 96 VRV i.V.m. Art. 79 Abs. 1 und Abs. 1ter SSV und bestrafte ihn dafür mit einer Busse von CHF 40.–. | |||||||||||||||| | 2. Nach erfolgter Einsprache von A.______ nahm die Staatsanwaltschaft zunächst weitere Untersuchungshandlungen vor und überwies in der Folge in Anwendung von Art.