Verletzung von Verkehrsregeln | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | Anträge des Beschuldigten und Berufungsklägers (gemäss Eingabe vom 3. Juni 2015 [act. 15], sinngemäss): | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 1. Es sei das vorinstanzliche Urteil vom 3. März 2015 in der Sache SG.2014.00090 vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschuldigte vom Vorwurf des Parkierens ausserhalb von Parkfeldern oder einem deutlich gekennzeichneten Belag freizusprechen. | |||||||||||||||| | 3. Es sei die auferlegte Busse von CHF 40.00 aufzuheben. | |||||||||||||||| | 4. Alles unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz bzw. der Anklägerin.