{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-29", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00034_2016-01-29.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=617&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "9a4859ba49280bb8f6db3bcab85ebeb0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG.2015.00034", "OGS.2016.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 29.01.2016 OG.2015.00034 (OGS.2016.29)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 29.01.2016 OG.2015.00034 (OGS.2016.29)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 29.01.2016 OG.2015.00034 (OGS.2016.29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung der Verkehrsregeln"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:25:44", "Checksum": "919d5a67f8abd9efd61bbb92e82892e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 29.01.2016 OG.2015.00034 (OGS.2016.29)\nRegeste:\nVerletzung der Verkehrsregeln\n\nIII.\nIm Sinne einer Nebenbemerkung – und ohne dass mit dem vorliegenden Entscheid angesichts des Ausgangs des Verfahrens darüber abschliessend entschieden zu werden braucht – bleibt auf folgende Problematik hinzuweisen: Der Strafbefehl vom 8. Juli 2014 wurde mit […] unterzeichnet, wobei unterhalb dieser handschriftlichen Unterschrift der Name des Ersten Staatsanwalts angebracht ist. Bei der Person von […] dürfte es sich um eine Sachbearbeiterin der Staatsanwaltschaft handeln. Zwar wird in Art. 13 Abs. 1 EG StPO statuiert, dass die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen nicht durch Staatsanwälte selbst erfolgen muss, sondern vollständig an weitere Mitarbeitende der Staats- und Jugendanwaltschaft übertragen werden kann.\nEs ist aber erstens fraglich, ob diese Regelung mit dem Bundesrecht vereinbar ist, bezieht sich doch der in der Marginalie von Art. 13 Abs. 1 EG StPO als Delegationsnorm genannte Art. 311 Abs. 1 StPO zumindest dem Wortlaut nach einzig auf Beweiserhebungen, nicht aber bspw. auf die vollständig eigenständige Bearbeitung von Fällen bzw. Erledigung mittels Strafbefehls („Bund und Kantone bestimmen, in welchem Umfang sie einzelne Untersuchungshandlungen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen können“, Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO, Hervorhebung beigefügt). In diesem Sinne wurde bereits in der Botschaft zur StPO festgehalten, dass es bei dieser Delegationsnorm um einfachere Beweiserhebungen gehe und „wesentliche Untersuchungshandlungen (z.B. Haftanträge an das Zwangsmassnahmengericht; Anklagen) nach wie vor nur durch die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte selbst“ zu erfolgen haben (Botschaft StPO, BBl 2006 1265; Daphinoff, a.a.O., S. 123 m.w.H.). Zweitens bestehen weitere erhebliche rechtsstaatliche Bedenken gegen das im fraglichen Strafbefehl praktizierte Vorgehen der Staatsanwaltschaft: So erachtet die Lehre eine staatsanwaltliche Praxis, das Ausfällen von Strafbefehlen Kanzleipersonal zu überlassen, für unzulässig und „höchst bedenklich“, wird doch ein Strafbefehl ohne Einsprache zu einem rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO) bzw. gilt im Falle einer Überweisung nach erhobener Einsprache als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO), kommt ihm somit keine geringere Bedeutung als einem gerichtlichen Strafurteil oder als einer Anklageschrift zu (Daphinoff, a.a.O., S. 123 m.w.H.).\nIV.\n1. Erfolgt wie vorliegend eine Rückweisung des Verfahrens, so sind die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens sowie nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz auch jene der Vorinstanz auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Demzufolge fallen die Kosten des Berufungsverfahrens ausser Ansatz. Angesichts der Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens (vorne, E. II.1.c) sind auch die diesbezüglichen Kosten in Aufhebung der von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Schmid, a.a.O., N 1800). Über die Kostenfestsetzung und -verlegung für die nunmehr gleichsam wieder aufzunehmende Untersuchung werden die Staatsanwaltschaft bzw. gegebenenfalls die Gerichte bei Erledigung der Sache zu befinden haben.\n2. Sodann ist Dispositiv Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und dem Beschuldigten für die ihm entstandenen Umtriebe im Rechtsmittelverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 3 StPO). Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Zeitaufwandes eines Rechtsanwaltes für eine Berufungserklärung sowie eine sechsseitige Berufungsbegründung, scheint eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1‘000.– als angemessen. Über Entschädigungsfragen im Zusammenhang mit der Untersuchung werden die Staatsanwaltschaft bzw. gegebenenfalls die Gerichte bei Erledigung der Sache zu entscheiden haben.\nV.\nRückweisungsentscheide wie der Vorliegende gelten im Bereich des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) grundsätzlich als Zwischenentscheide, welche nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht mit Beschwerde (hier: Beschwerde in Strafsachen) anfechtbar sind. Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG stellen Rückweisungsentscheide dann dar, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2; BGE 134 II 124 E. 1.3; VG ZH, VB.2012.00428 vom 5. Oktober 2012, E. 4).\n____________________\nDas Gericht beschliesst:\n1.\nIn Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Kantonsgerichtspräsidenten vom 3. März 2015 (SG.2014.00090) vollumfänglich aufgehoben und wird das gegen den Beschuldigten wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Parkieren ausserhalb von Parkfeldern oder einem deutlich gekennzeichneten Belag) geführte Verfahren zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.\n2.\nDie Kosten für das Berufungsverfahren und für das vorinstanzliche Verfahren fallen ausser Ansatz. Über die Kostenfestsetzung und -verlegung für das Untersuchungsverfahren haben die Staatsanwaltschaft bzw. gegebenenfalls die Gerichte im Rahmen der Erledigung der Sache zu entscheiden.\n3.\nDem Beschuldigten wird für das vorinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt CHF 1‘000.– (inkl. 8 % MwSt.) zugesprochen. Über eine allfällige Entschädigung für das Untersuchungsverfahren haben die Staatsanwaltschaft bzw. gegebenenfalls die Gerichte im Rahmen der Erledigung der Sache zu entscheiden.\n4.\nSchriftliche Mitteilung an:\n[……]"}