{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-29", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00034_2016-01-29.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=617&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "9a4859ba49280bb8f6db3bcab85ebeb0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00034", "OGS.2016.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 29.01.2016 OG.2015.00034 (OGS.2016.29)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 29.01.2016 OG.2015.00034 (OGS.2016.29)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 29.01.2016 OG.2015.00034 (OGS.2016.29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung der Verkehrsregeln"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:40", "Checksum": "d57da0dc24f25655c60488e8fa22bffe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 29.01.2016 OG.2015.00034 (OGS.2016.29)\nRegeste:\nVerletzung der Verkehrsregeln\n\n\ne) Damit ist die Sache entsprechend dem soeben zitierten Art. 409 Abs. 1 StPO an eine der Vorinstanzen zurückzuweisen. Gemäss dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung wäre die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen. Dies ist indes in Fällen wie dem Vorliegenden, in welchem es um eine Verbesserung der Anklageschrift bzw. des Strafbefehls geht, nicht angängig, weil nicht mit dem in Art. 9 StPO normierten Anklagegrundsatz vereinbar. Gemäss diesem sowie der generellen, grundlegenden Konzeption der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) ist nämlich die rechtsprechende Tätigkeit des Richters von staatsanwaltlichen Funktionen zu trennen (Schmid, a.a.O., N 134). Aus der Strafprozessordnung ergibt sich dies daraus, dass diese der Staatsanwaltschaft die Verantwortung für die Durchsetzung des Strafanspruchs und damit auch die Anklageerhebung samt genauer Umschreibung des dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalts zuweist (vgl. neben Art. 9 Abs. 1 StPO bspw. auch Art. 16 StPO), wohingegen sie den Gerichten die unabhängige und unparteiliche Entscheidung über die mittels Anklageschrift zur Beurteilung gebrachten Straftaten auferlegt (vgl. u.a. Art. 4 sowie Art. 19 Abs. 1 StPO). Vor diesem Hintergrund ist die Sache nicht an die Vorinstanz, sondern an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Dies, zumal Art. 329 Abs. 2 StPO der Vorinstanz ohnehin die Möglichkeit einräumt, Straffälle an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wenn das Verfahren ohne die Ergänzung oder Berichtigung durch die Staatsanwaltschaft nicht weitergeführt und ein Sachurteil nicht gefällt werden kann (vgl. z.B. Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Fribourg 2012, S. 683 f.; BGE 141 IV 39, E. 1.6.1) bzw. gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO ohnehin das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache entscheidet sowie im Falle einer Ungültigkeit des Strafbefehls diesen aufzuheben und den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen hat (Art. 356 Abs. 5 StPO). |\n||||||||||||||||\n|\n3. Ausgangsgemäss erübrigen sich – von den nachfolgenden Hinweisen und den Erwägungen betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen abgesehen – Ausführungen zu den Vorbringen und Anträgen des Berufungsklägers in dessen Berufungsschrift und zum angefochtenen vorinstanzlichen Urteil. |\n||||||||||||||||\n|\n4. Die Staatsanwaltschaft hat bei der weiteren Bearbeitung der Sache abgesehen von den vorstehenden, aus dem Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO fliessenden Anforderungen, Folgendes zu beachten: Die dreijährige Verjährungsfrist (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 109 StGB) begann am 4. November 2013 zu laufen (vgl. act. 2; Art. 98 lit. a StGB i.V.m. Art. 104 StGB; BGE 107 Ib 74 E. 3a). Infolge Rückweisung der vorliegenden Sache ist das angefochtene vorinstanzliche Urteil vom 3. März 2015 in verjährungsrechtlicher Hinsicht als inexistent zu betrachten. Die Verjährungsfrist hat mit Fällung desselben nicht zu laufen aufgehört (BSK StGB I-Zurbrügg, Art. 97 N 70, 72). Um den Eintritt der Verjährung abzuwenden, hat im vorliegenden Fall vor dem 4. November 2016 ein (erneutes) erstinstanzliches (freisprechendes oder verurteilendes, BGE 139 IV 62 E. 1.5) Urteil zu ergehen bzw. ein in Rechtskraft erwachsener Strafbefehl vorzuliegen (Art. 97 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 104 StGB; BGer 6B_608/2015 vom 15. Januar 2016; BGE 133 IV 116; BGE 135 IV 196; spezifisch bezüglich Strafbefehlen vgl. BSK StGB I-Zurbrügg, Art. 97 N 58 f.). Die Staatsanwaltschaft (und gegebenenfalls daran anschliessend das Kantonsgerichtspräsidium) werden den vorliegenden Fall mithin beförderlich zu behandeln haben. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nIII. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nIm Sinne einer Nebenbemerkung – und ohne dass mit dem vorliegenden Entscheid angesichts des Ausgangs des Verfahrens darüber abschliessend entschieden zu werden braucht – bleibt auf folgende Problematik hinzuweisen: Der Strafbefehl vom 8. Juli 2014 wurde mit […] unterzeichnet, wobei unterhalb dieser handschriftlichen Unterschrift der Name des Ersten Staatsanwalts angebracht ist. Bei der Person von […] dürfte es sich um eine Sachbearbeiterin der Staatsanwaltschaft handeln. Zwar wird in Art. 13 Abs. 1 EG StPO statuiert, dass die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen nicht durch Staatsanwälte selbst erfolgen muss, sondern vollständig an weitere Mitarbeitende der Staats- und Jugendanwaltschaft übertragen werden kann. |\n||||||||||||||||\n|"}