{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-29", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00034_2016-01-29.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=617&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "9a4859ba49280bb8f6db3bcab85ebeb0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00034", "OGS.2016.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 29.01.2016 OG.2015.00034 (OGS.2016.29)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 29.01.2016 OG.2015.00034 (OGS.2016.29)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 29.01.2016 OG.2015.00034 (OGS.2016.29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung der Verkehrsregeln"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:40", "Checksum": "d57da0dc24f25655c60488e8fa22bffe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 29.01.2016 OG.2015.00034 (OGS.2016.29)\nRegeste:\nVerletzung der Verkehrsregeln\n\n\na) Hält die Staatsanwaltschaft an einem Strafbefehl, gegen welchen Einsprache erhoben wurde, fest und überweist sie diesen an das erstinstanzliche Gericht, so gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Nach Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO hat ein Strafbefehl u.a. den Sachverhalt zu enthalten, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird. Die Sachverhaltsumschreibung muss den Anforderungen an eine Anklage genügen (Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Komm. StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 353 N 3). Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Aus der Anklageschrift muss daher erhellen, welches historische Ereignis, welcher Lebensvorgang, welche Handlung oder Unterlassung der beschuldigten Person Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welches Delikt bzw. welcher strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden sei. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auszurichten auf den gesetzlichen Tatbestand, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist. Es ist mithin anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Es genügt auch bei Übertretungstatbeständen nicht, dass sich der Sachverhalt aus den Akten ergibt oder den Anforderungen des Anklagegrundsatzes erst Rechnung getragen wird, wenn eine Einsprache gegen den Strafbefehl erfolgt (zum Ganzen: BGE 140 IV 188 E. 1.3-1.6; BGer 6B_848/2013 vom 3. April 2014, E. 1.3.1; BGer 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014, E. 2.4; OG ZH SU140008 vom 29. Juli 2014, E. III.2; BGE 120 IV 348 E. 3.c; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1361, Fn. 42, je m.w.H.). |\n||||||||||||||||\n|\nb) Der in der vorliegenden Angelegenheit ergangene Strafbefehl vom 8. Juli 2014 enthält in Bezug auf den Sachverhalt lediglich folgende Angaben: |\n||||||||||||||||\n|\n„Parkieren ausserhalb von Parkfeldern oder einem deutlich gekennzeichneten Belag |\n||||||||||||||||\n|\nFahrzeug: […] |\n||||||||||||||||\n|\nOrt: […] |\n||||||||||||||||\n|\nZeit: […] |\n||||||||||||||||\n|\nWelche Handlung des Beschuldigten Gegenstand des erhobenen Deliktsvorwurfs ist bzw. auf welche Art er die ihm zur Last gelegte Tat ausführte, kann dem Strafbefehl somit nicht entnommen werden. Sodann wird auch kein Bezug zu den einzelnen im Strafbefehl genannten Straftatbeständen (Art. 96 VRV i.V.m. Art. 79 Abs. 1 und Abs. 1ter SSV) hergestellt. |\n||||||||||||||||\n|\nc) Der Strafbefehl vom 8. Juli 2014 ist daher offensichtlich mangelhaft und verletzt insbesondere den Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO. Nach Massgabe von Art. 356 Abs. 5 StPO hätte somit die Vorinstanz den Strafbefehl aufheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückweisen müssen. Indem die Vorinstanz stattdessen stillschweigend von der Gültigkeit des Strafbefehls ausging, liegt eine Rechtsverletzung vor. Der angefochtene vorinstanzliche Entscheid ist deshalb aufzuheben (Art. 398 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 409 Abs. 1 StPO). |\n||||||||||||||||\n|\nd) Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es grundsätzlich ein neues Urteil, welches an die Stelle des vorinstanzlichen Entscheids tritt (Art. 408 StPO). Gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO ist jedoch die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Wird – wie vorliegend (vgl. soeben, E. II.1.b-c) – das Anklageprinzip verletzt, so ist eine Heilung dieses Mangels ausgeschlossen (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 9 N 23). |\n||||||||||||||||\n|"}