|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Gegen diesen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG kann beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, aus den in Art. 95 ff. BGG genannten Gründen Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen von Art. 42 BGG zu genügen. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art.