Angesichts des Streitwerts von rund CHF 34 Mio. (vgl. die eingangs wiedergegebenen Berufungsanträge) beträgt die maximal mögliche Gebühr für das Berufungsverfahren CHF 1.36 Mio. (4 % des Streitwerts, vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. e der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]). Bei der konkreten Bemessung der Entscheidgebühr ist neben dem hohen Streitwert insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich um ein umfangreiches und komplexes Verfahren handelt. Insgesamt erscheint es angemessen, die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 250'000.‑ festzusetzen.