dazu Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A, N 11 zu Art. 104). Vorliegend erscheint nämlich der Ausgang des Verfahrens offen, hat doch die Vorinstanz namentlich den strittigen Sachverhalt noch einmal neu zu würdigen und dabei unter Umständen sogar die Beweisabnahme zu ergänzen. Am Ende dürfte dann für die Kostenregelung vor allem der Prozessausgang in der Sache und nicht derjenige im vorliegenden Rechtsmittelverfahren wesentlich sein; insofern wird bezogen auf das aktuelle Rechtsmittelverfahren das Unterliegerprinzip (Art. 106 Abs. 1 ZPO) relativiert (BGer, Urteil vom 1. Mai 2017, 5A_327/2016, E. 3.3.2.;