290 S. 93 ff. E. 31.). Die Klägerin wendet sich in ihrer Berufung gegen diese Kürzungen und stellt sich – kurz zusammengefasst ‑ auf den Standpunkt, die beklagten Parteien seien je für den gesamten ihnen zurechenbaren Schaden ersatzpflichtig, wobei aus Sicht der Klägerin ebenso die Frage der differenzierten Solidarität anders zu beurteilen ist, als es die Vorinstanz getan hat (act. 306). Nachdem nun aber aufgrund der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz die eingeklagten Verantwortlichkeitsansprüche von Grund auf neu zu beurteilen sein werden, erübrigt es sich, auf die Berufung der Klägerin einzutreten.