| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz in Bezug auf den ganzen von ihr erkannten Schaden eine je anteilsmässige Haftpflicht der beklagten Parteien bejaht (act. 290 S. 90 ff. E. 30.). Anschliessend aber hat die Vorinstanz bei der konkreten Schadenersatzbemessung hinsichtlich aller beklagten Parteien gestützt auf Art. 43 OR Kürzungen vorgenommen (act. 290 S. 93 ff.