BSK-Spühler, N 5 zu Art. 318 ZPO). Aus diesem Grund ist die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wie dies mit Ausnahme der Klägerin alle anderen Berufungskläger in ihren Berufungen eventualiter beantragt haben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Dieser Rückweisungsentscheid stellt formal einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar (BSK-Spühler, N 5 zu Art. 318 ZPO).