Es ist nicht Aufgabe des Obergerichts als Zweitinstanz, eine, wie hier erforderlich, umfassende Neubeurteilung der massgebenden Tat- und Rechtsfragen nachzuholen. Das Obergericht nähme damit geradezu die Funktion eines Erstgerichts ein und könnten danach die Parteien den betreffenden Entscheid innerkantonal nicht mehr mit einem vollkommenen Rechtsmittel anfechten (siehe dazu Retz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A, N 29 zu Art. 318; BSK-Spühler, N 5 zu Art. 318 ZPO).