Die Rechtsmittelinstanz kann die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie oben erörtert, sind erstinstanzlich mehrere zentrale Aspekte des Streitfalls nicht hinreichend geklärt worden. Es ist nicht Aufgabe des Obergerichts als Zweitinstanz, eine, wie hier erforderlich, umfassende Neubeurteilung der massgebenden Tat- und Rechtsfragen nachzuholen.