Die Beklagten können die entsprechenden Ersatzforderungen gegenüber der Klägerin zur Verrechnung stellen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Weil vorliegend die Leistungspflicht der Zürich Versicherung strittig ist (act. 142/10), würden im Falle einer Verrechnung allfällige Ansprüche der Beklagten gegenüber der Zürich Versicherung auf die Klägerin übergehen (act. 142/9, Art. 17 des Vertrags; was idealerweise so auch im Urteilsdispositiv festzuhalten wäre) und wären dann von dieser weiterzuverfolgen.