Ist diese Frage zu bejahen und ist die GLKB dieser Obliegenheit aus eigenem Verschulden nicht nachgekommen und bestand daher zugunsten der Organe der GLKB kein Versicherungsschutz, so ist die Klägerin gegenüber den beklagten Bankräten und Geschäftsleitungsmitgliedern möglicherweise ersatzpflichtig, insoweit diese (hypothetisch) aus dem Versicherungsvertrag Leistungen erwarten könnten (siehe dazu act. 142/9, dort insbesondere Art. 1, Art. 3 und Art. 10 des Vertrags). Die Beklagten können die entsprechenden Ersatzforderungen gegenüber der Klägerin zur Verrechnung stellen.