Es wird daher im Lichte der von den Beklagten erstinstanzlich gemachten Vorbringen zu prüfen sein, ob und inwiefern eine Verpflichtung der GLKB bestand, ihre Organe gegen haftungsrechtliche Folgen allfälliger Versäumnisse in ihrem Aufgabenbereich zu versichern. Ist diese Frage zu bejahen und ist die GLKB dieser Obliegenheit aus eigenem Verschulden nicht nachgekommen und bestand daher zugunsten der Organe der GLKB kein Versicherungsschutz, so ist die Klägerin gegenüber den beklagten Bankräten und Geschäftsleitungsmitgliedern möglicherweise ersatzpflichtig, insoweit diese (hypothetisch) aus dem Versicherungsvertrag Leistungen erwarten könnten (siehe dazu act.