Es trifft daher nicht zu, wenn die Vorinstanz ausführt, die Verrechnungsforderung der Beklagten gegen die Klägerin sei abhängig von Forderungen gegenüber einer Drittpartei [Versicherung]. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Es wird daher im Lichte der von den Beklagten erstinstanzlich gemachten Vorbringen zu prüfen sein, ob und inwiefern eine Verpflichtung der GLKB bestand, ihre Organe gegen haftungsrechtliche Folgen allfälliger Versäumnisse in ihrem Aufgabenbereich zu versichern.