Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Argumentation der beklagten Bankräte und Geschäftsleitungsmitglieder zur Begründung ihrer verrechnungsweise vorgetragenen Ersatzforderung verkannt. Diese machen nicht einen Anspruch gegenüber der Versicherung geltend, sondern berufen sich darauf, dass ihnen aufgrund eines fehlerhaften Verhaltens der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag gerade keine Deckung zustehe und als Folge davon nun die Klägerin ihnen gegenüber entsprechend ersatzpflichtig werde. Es trifft daher nicht zu, wenn die Vorinstanz ausführt, die Verrechnungsforderung der Beklagten gegen die Klägerin sei abhängig von Forderungen gegenüber einer Drittpartei [Versicherung].