319 S. 50 lit. d). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 3.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Argumentation der beklagten Bankräte und Geschäftsleitungsmitglieder zur Begründung ihrer verrechnungsweise vorgetragenen Ersatzforderung verkannt.