Insoweit nämlich sie [die Beklagten] wegen eines Fehlverhaltens der Klägerin nicht gegen allfällige Haftungsfolgen versichert seien, habe die Klägerin ihnen [den Beklagten] gegenüber dafür einzustehen, dass sie [die Beklagten] über keinen Versicherungsschutz verfügten. Mit dieser entsprechenden Schadenersatz-forderung gegenüber der Klägerin hätten sie [die Beklagten] (eventualiter) die Verrechnung erklärt und habe die Vorinstanz in der Folge zu Unrecht die Existenz der Verrechnungsforderung verneint bzw. nicht einmal geprüft (act. 309 Rz. 420 und Rz. 426 f.; act. 314 Rz. 517 ff.; act. 317 Rz. 441 und Rz. 447; act. 319 S. 50 lit.