Vielmehr hätten sie geltend gemacht, dass die Klägerin dafür verantwortlich sei, wenn sie gegenüber der Zürich Versicherung gerade nicht über eine solche Forderung über CHF 20 Mio. verfügten, falls die Klägerin ihre sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Pflichten, namentlich die Anzeigepflicht, verletzt habe. Insoweit nämlich sie [die Beklagten] wegen eines Fehlverhaltens der Klägerin nicht gegen allfällige Haftungsfolgen versichert seien, habe die Klägerin ihnen [den Beklagten] gegenüber dafür einzustehen, dass sie [die Beklagten] über keinen Versicherungsschutz verfügten.