Sie [die Beklagten] hätten im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht, sie verfügten gegenüber der Zürich Versicherung über eine Forderung in Höhe von CHF 20 Mio., die sie mit der eingeklagten Forderung der Klägerin verrechnen könnten. Vielmehr hätten sie geltend gemacht, dass die Klägerin dafür verantwortlich sei, wenn sie gegenüber der Zürich Versicherung gerade nicht über eine solche Forderung über CHF 20 Mio. verfügten, falls die Klägerin ihre sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Pflichten, namentlich die Anzeigepflicht, verletzt habe.