Die Vorinstanz verkenne, dass sie [die Beklagten] nicht eine gegenüber der Zürich Versicherung bestehende Forderung gegenüber der Klägerin einziehen wollten. Sie [die Beklagten] hätten im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht, sie verfügten gegenüber der Zürich Versicherung über eine Forderung in Höhe von CHF 20 Mio., die sie mit der eingeklagten Forderung der Klägerin verrechnen könnten.