| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Damit stehen den Verrechnungsforderungen der Beklagten 1 – 8 rechtshindernde Tatsachen entgegen, welche vorliegend eine Verrechnung verunmöglichen. Die Fragen, ob der Abschluss einer Organhaftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber zu dessen Fürsorgepflicht gemäss Art. 328 Abs. 1 OR gehört und ob die Beklagten 1 – 8 die Verrechnung innert Frist erklärt haben, können daher offengelassen werden.