Ob ein Anspruch der Beklagten 1 – 8 oder der Klägerin gegenüber der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG nun besteht oder nicht, ist damit nach wie vor offen und kann vorliegend auch nicht beurteilt werden, zumal die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG nicht Partei in diesem Verfahren ist und ihr auch keine der Beklagten 1 – 8 gemäss Art. 104 Abs. 1 ZPO GL den Streit verkündet hat. Im Ergebnis sind somit die Verrechnungsforderungen der Beklagten 1 – 8 gegen die Klägerin abhängig von Forderungen gegenüber einer Drittpartei.