121/1 und 121/2). Die Klägerin hat daraufhin allein eine Feststellungsklage über die Versicherungsdeckung gegen die Zürich-Versicherungs-Gesellschaft AG beim Handelsgericht des Kantons Zürich angestrengt, in der Folge aber einen Nichteintretensantrag anerkannt, womit auf die Klage nicht eingetreten wurde (act. 270). Ob ein Anspruch der Beklagten 1 – 8 oder der Klägerin gegenüber der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG nun besteht oder nicht, ist damit nach wie vor offen und kann vorliegend auch nicht beurteilt werden, zumal die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG nicht Partei in diesem Verfahren ist und ihr auch keine der Beklagten 1 – 8 gemäss Art.