Nachdem die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG angekündigt hatte, für allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Beklagten 1 – 8 keine Leistungen erbringen zu können (act. 142/10), hat bislang – soweit dem Gericht bekannt – keine der Beklagten 1 – 8 versucht, eine Versicherungsdeckung rechtlich zu erwirken, zumal sie bislang auch noch nicht zu Schadenersatzzahlungen verurteilt worden sind. So haben die Beklagten 1, 2, 3, 4, 5 und 8 ausdrücklich eine koordinierte Klage gegen die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG zur Klärung dieser Frage, wie von der Klägerin vorgeschlagen (act. 121/3), abgelehnt (act. 121/1 und 121/2).