So bestimmt Art. 17 der Vertragsbedingungen, dass aus dem Versicherungsvertrag mit Ausnahme der Schadloshaltung der Klägerin ausschliesslich die versicherten Personen, vorliegend die Beklagten 1 – 8 anspruchsberechtigt sind. In Art. 20 der Vertragsbedingungen vereinbarten die Vertragsparteien zudem Zürich und nicht Glarus als Gerichtsstand (act. 142/9 S. 14). Nachdem die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG angekündigt hatte, für allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Beklagten 1 – 8 keine Leistungen erbringen zu können (act.