Die zentrale Erwägung der Vorinstanz hierzu lautet (act. 290 S. 98 f.): | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Vorliegend sind die Verrechnungsforderungen der Beklagten 1 – 8 Schadenersatzforderungen gegen die Klägerin. Ob diese Schadenersatzforderungen zu Recht bestehen, beurteilt sich jedoch nicht primär im Verhältnis zwischen den Beklagten 1 – 8 und der Klägerin, sondern vielmehr im Verhältnis der Beklagten 1 – 8 zur Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (act. 142/9). So bestimmt Art.