Die beklagten Geschäftsleitungsmitglieder F.______, G.______ und H.______ machen ihrerseits geltend, im Falle einer fehlenden Organhaftpflichtversicherung hätte die GLKB ihnen gegenüber ihre Fürsorgepflicht als Arbeitgeberin verletzt und wäre entsprechend ersatzpflichtig (act. 145 Rz. 519 ff. und act. 221 Rz. 302 ff.; act. 147 Rz. 422 ff. und act. 222 Rz. 192 ff. und Rz. 327 f.; act. 151 Rz. 386 ff. und act. 217 Rz. 949 ff.).